Wohlers: Entscheiden ohne (eigenes) Wissen? Zur Einbeziehung von Expertenwissen durch die (Straf-)Justiz – Einzelartikel aus R&P 3/2026

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Die (Straf-)Justiz war und ist zwingend auf externes (Experten-) Wissen angewiesen. Weil die Organe der Justiz sich dieses Wissen nicht selbst aneignen können, muss dieses über den Sachverständigenbeweis in den Prozess eingeführt werden. Die Forderung, dass die Justizorgane den Sachverständigenbeweis frei zu würdigen haben, begründet das Paradox, dass Gerichte etwas kontrollieren sollen, das sie in der Sache selbst gar nicht vollständig überblicken (können). Eine realistische Sicht auf den Sachverständigenbeweis zwingt dazu, dessen Besonderheiten zu akzeptieren, was im Ergebnis bedeutet, dass besonderer Wert auf die Auswahl des Experten sowie die gelingende Kommunikation mit diesem gelegt werden muss. Des Weiteren sind bei der Kontrolle des Gutachtens die für die Justiz nicht überwindbaren Grenzen zu akzeptieren. Der Mythos, die mit der Sache befassten Juristinnen und Juristen würden durch den Sachverständigen in die Lage versetzt, fachfremde Fragen eigenverantwortlich selbst entscheiden zu können, ist durch den Anspruch zu ersetzen, Sachverständigengutachten soweit zu hinterfragen, dass es vertretbar erscheint, diese zur Basis einer gerichtlichen Entscheidung zu machen.
  Schlüsselwörter: Strafjustiz, Sachverständige, Sachverständigenbeweis, Gutachten