Müller: Der Sachverständigenbeweis im sozialgerichtlichen Verfahren – Einzelartikel aus R&P 3/2026

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Für die Sozialgerichtsbarkeit gilt der Amtsermittlungsgrundsatz: Das Gericht hat den Sachverhalt, also die tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung, von Amts wegen zu erforschen, § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Tatsachen sind konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse und Zustände der Außenwelt. Hinzu kommen die das Seelenleben betreffenden inneren Tatsachen, die regelmäßig in der Person des Beteiligten selbst bestehen müssen, ggf. aber auch in dritten Personen. Im Gegensatz zu anderen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten haben die Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens, allem voran der sog. Grundsatz der Klägerfreundlichkeit, dazu geführt, dass die praktische Ausprägung des Amtsermittlungsgrundsatzes in der Sozialgerichtsbarkeit besonders ist und sich von der praktischen Handhabung in anderen Gerichtsbarkeiten unterscheidet. Ferner liegt die Besonderheit des sozialgerichtlichen Verfahrens darin, dass vor allem medizinische Tatsachen Gegenstand der Ermittlungen sind – rund 70 Prozent der bei Sozialgerichten anhängigen Verfahren liegen Krankheiten und Behinderungen zugrunde.
Schlüsselwörter: Sachverständigenbeweis, Begutachtung, Sozialgerichtliches Verfahren, elektronische Aktenführung, Sozialgerichtsgesetz, Amtsermittlung