Recht & Psychiatrie 3/2026

23,00 
DOI:
10.1486/rp-03-2026
Seiten:
76
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Im ersten Beitrag stellt Wohlers die Frage „Entscheiden ohne (eigenes) Wissen?“ und geht der Einbeziehung von Expertenwissen durch die (Straf-)Justiz nach. Die (Straf-)Justiz sei zwingend auf externes Expertenwissen angewiesen, so dass dieses über den Sachverständigenbeweis in den Prozess eingeführt werden müsse. Da die Richter den Sachverständigenbeweis frei zu würdigen haben, entstehe das Paradox, dass die Gerichte etwas kontrollieren sollen, das sie in der Sache selbst gar nicht vollständig überblicken könnten. Diese Besonderheiten seien zu akzeptieren, um danach die Anforderungen auszurichten, nämlich Sachverständigengutachten so weit zu hinterfragen, dass es vertretbar erscheine, diese zur Basis einer gerichtlichen Entscheidung zu machen.
Böcher beleuchtet im zweiten Text die Rolle von Sachverständigen aus der Sicht eines Strafrichters. Dabei soll der Beitrag einen Überblick über die forensische Praxis des Sachverständigenbeweises vermitteln. Hierzu werden die Aufgaben und die rechtliche Stellung des Sachverständigen erläutert, bevor die aus richterlicher Sicht besonders relevanten Aspekte dargestellt werden. Veranschaulicht werden die dabei regelmäßig vorkommenden gutachterlichen Fragestellungen anhand von Beispielen aus der Praxis.
Im dritten Beitrag stellt Leve empirische Erkenntnisse zu Gutachten als Fehlerquelle in Strafverfahren vor. Grundlage hierfür sind internationale Datenbanken sowie deutsche Untersuchungen zu Wiederaufnahmeverfahren, die analysiert werden und die die Forderung der Autorin laut werden lassen, verbindliche Qualitätsstandards, Schulungen und Peer-Review-Verfahren zu entwickeln.
„Der Sachverständigenbeweis im sozialgerichtlichen Verfahren“ lautet der Titel des vierten Aufsatzes von Müller. Im Gegensatz zu anderen öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten hätten die Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens, insbesondere der sog. Grundsatz der Klägerfreundlichkeit, nach Auffassung des Autors dazu geführt, dass die praktische Ausprägung des Amtsermittlungsgrundsatzes in der Sozialgerichtsbarkeit sich in der Handhabung unterscheide. Ferner läge die Besonderheit darin, dass vor allem medizinische Tatsachen Gegenstand der Ermittlungen seien.
Deller-Wessels und Rettenberger beschreiben im fünften Aufsatz die Einflussfaktoren auf die Nutzung und ihre Relevanz für die Entwicklung von Risikobewertungsinstrumenten im polizeilichen Bedrohungsmanagement. Die Untersuchung wurde auf Basis einer Online-Befragung von 96 Mitarbeitenden des polizeilichen Bedrohungsmanagements einer Landespolizei durchgeführt. Qualitative Auswertungen ergänzten die quantitative Auswertung. Die Ergebnisse legen nahe, dass für eine erfolgreiche Implementierung unter anderem eine angemessene Operationalisierung, verständliche Manuale, klare Ratingregeln, ausreichende Ressourcen, ein Priorisieren von Fällen in Form einer Violence Risk Triage sowie kontinuierliche Fortbildung notwendig sind. Die Ergebnisse weisen zudem auf zentrale Einflussfaktoren hin, die bereits bei der Entwicklung solcher Instrumente berücksichtigt werden müssen.
Im sechsten Beitrag geben Brieger und Küspert die Empfehlungen der „Gablingen-Kommission“ wieder und stellen die Frage nach der Bedeutung für die psychiatrische Versorgung in der JVA. Die Kommission hatte den Auftrag, Empfehlungen für die Unterbringung in besonders gesicherten Hafträumen sowie für eine Verbesserung der psychiatrischen Versorgung im Justizvollzug zu entwickeln. Die Autoren beleuchten die Bedeutung angemessener psychiatrischen Versorgung zur Vermeidung unverhältnismäßiger Unterbringungen in besonders gesicherten Hafträumen und ordnen die Empfehlungen aus psychiatrischer und rechtlicher Perspektive ein.
    Im Diskussionsforum stellt Kebbel die Frage danach, was Änderungen im SGB II für Menschen mit psychischen Krisen bedeuten können. Denn sehr häufig kämen in psychischen Krisen Symptome wie Antriebsminderung, Rückzugstendenzen oder Überforderung mit alltäglichen Aufgaben vor. Diese Symptome, so die Autorin, könnten für diese Menschen ein großes Problem sein, wenn durch die Änderung im SGB II ab Juli aus dem bisherigen Bürgergeld die Grundsicherung für Arbeitssuchende werde.

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