Lesting, W.: Das Delegationsverbot des gerichtlichen Sachverständigen – Einzelartikel aus R&P 1/2021
Ein gerichtlicher Sachverständiger ist verpflichtet, den Gutachtenauftrag persönlich zu erfüllen. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur eigenverantwortlichen Erstattung des Gutachtens kann zum Verlust des Vergütungsanspruchs führen. Das beauftragende Gericht und der (voraussichtliche) Sachverständige sind deshalb gut beraten, absehbare Schwierigkeiten hinsichtlich der Qualifikation, des Abgabezeitpunkts oder Auftragsinhalts offen und rechtzeitig zu kommunizieren. Dies ermöglicht es dem Gericht, den Gutachtenauftrag gegebenenfalls zu ändern oder zu präzisieren; dem Sachverständigen bleiben Missverständnisse und Konflikte erspart.