Koller, M.: Erledigung der Unterbringung und nachträgliche Sicherungsverwahrung – Einzelartikel aus R&P 2/2007
Seit dem Juli 2004 enthält das Strafgesetzbuch zwei eng miteinander verknüpfte neue Bestimmungen: § 67 d Abs. 6 StGB regelt zum ersten Mal ausdrücklich die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Fehlunterbringung und wegen Unverhältnismäßigkeit und übernimmt damit eine schon seit vielen Jahren bestehende Gerichtspraxis. Gänzlich neu ist die Regelung des § 66 b Abs. 3 StGB, die die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglicht, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen fehlender (diagnostischer) Voraussetzungen für erledigt erklärt worden ist. Beide neuen Regeln sind im Grundsatz zu begrüßen. Allerdings darf insbesondere die gesetzliche Anerkennung der Erledigung wegen Fehlunterbringung nicht dazu verführen, den Behandlungs- und Besserungsauftrag der Psychiatrie-Unterbringung zu unterlaufen und namentlich schwierige Patienten voreilig aus dieser Unterbringung in die nachträgliche Sicherungsverwahrung »abzuschieben«. Der vorliegende Beitrag schlägt deshalb und aus weiteren Gründen eine enge Auslegung des Erledigungstatbestands vor. In einem Ausblick werden außerdem einige wichtige Voraussetzungen für die nachträgliche Sicherungsverwahrung vorgestellt. ...