R&P 1/2015 komplett

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Gleichbehandlung vor dem Gesetz und die Beachtung der Grundrechte bleiben für psychisch Kranke in Deutschland dem Gestaltungsspielraum der Bundesländer überlassen. Die Ergebnisse der Novellierungen bei den Unterbringungs- bzw. Maßregelvollzugsgesetzen sollten den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung entsprechen. Rolf Marschner zeigt im Editorial der aktuellen R&P, an welchen Punkten das Psych-KG Baden-Württemberg dieses Ziel verfehlt. Rolf Grünebaum erläutert, wie die Regelungen für den Maßregelvollzug in Brandenburg an den Vorgaben des BVerfG vorbeigehen. Peter Lehmann wurde für seinen Einsatz für die Menschenrechte von psychisch Kranken im Jahr 2011 das Bundesverdienstkreuz verliehen. In dieser Ausgabe von R&P argumentiert er für eine ärztliche Ethik, die psychisch Kranke nicht anders als körperlich Kranke behandelt. Bei den Unterbringungsgesetzen der Länder, auch wenn sie novelliert werden, handelt es sich um Sonderrechte für psychisch Kranke. Lehmann hält Sonderrechte für verzichtbar und zeigt, wie die in BGB und StGB normierten Hilfspflichten genügen würden, um Leben und Gesundheit der Patienten zu schützen. Auch die Niederlande haben die Regelungen für den Umgang mit psychisch kranken Straftätern reformiert. Lindemann und van Toor informieren über den Umgang mit Beschuldigten, die eine Begutachtung verweigern, über die Höchstdauer der Unterbringung und Bestrebungen eine lebenslange Aufsicht von ehemaligen forensischen Patienten einzuführen. Querengässer und Kollegen haben untersucht, inwieweit das Behandlungsergebnis bei nach § 64 StGB untergebrachten Patienten von strukturellen Faktoren abhängt: welches Gericht einweist, welche Klinik den Patienten behandelt, welche Behörde die Unterbringung überwacht – diese Variablen bedingen einen Teil der Varianz. Theurer und Herbst schließlich erklären die Notwendigkeit einer gesetzlichen Neuregelung zur Anrechnung einer freiheitsentziehenden Maßregel auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen nach der Entscheidung des BVerfG.