Recht & Psychiatrie 4/2023

22,00 
DOI:
10.1486/rp-04-2023
Seiten:
63

Der erste Beitrag von Beyli, Habermeyer, Schmidt mit dem Titel »Prävention häuslicher Gewalt« beschäftigt sich mit der Risikoeinschätzung und gibt Interventionsempfehlungen aus psychiatrisch-psychologischer Sicht. Bedeutsam sei die Beurteilung der psychischen Verfassung der Tatperson, um die Wahrscheinlichkeit für neuerliche Gewalthandlungen zu ermitteln. Dabei ist nach unterschiedlichen Risikokonstellationen zu differenzieren, die jeweils abgestufte und maßgeschneiderte Interven-tionsempfehlungen erfordern. Nur so könne ein adäquates Risikomanagement erfolgen. Das Verhältnis von Polizei und Psychiatrie aus der Sicht von psychiatrisch Professionellen wird in dem Aufsatz von Efkemann, Gather, Juckel, Feltes beleuchtet. Vorgestellt werden Ergebnisse aus einer explorativen qualitativ-empirischen Interviewstudie. Es wurden teilstrukturierte Interviews mit n = 10 psychiatrischen Professionellen sowie n = 3 Polizeibeamten geführt. Deutlich wurde, dass die Zusammenarbeit stark geprägt vom eigenen Rollenverständnis ist, was zu einer Distanzierung von Polizei und Psychiatrie führt. Dies berge, so die Autoren, vor allem in eskalativen Situationen ein zusätzliches Konfliktpotenzial. Im dritten Beitrag untersuchen Herdtle, Steinert das Self-Report Symptom Inventory in der sozialmedizinischen Begutachtung, wobei die Untersuchung der Klassifikationseigenschaften des SRSI an einer klinischen Stichprobe – und zwar depressiven Patienten – erfolgte. Im Ergebnis blieb der Test bei einer moderaten Sensitivität und mangelnder Spezifizität hinter den hohen Erwartungen zurück. Eine höhere Symptombelastung erhöhte die Wahrscheinlichkeit falsch-positiver Klassifikationen um das 3,31- bis 5,68-Fache. Die Autorin Biastoch setzt sich in ihrem Besprechungsaufsatz mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, die die aktuelle Vergütung der Gefangenenarbeit während eines strafgerichtlich angeordneten Freiheitsentzugs wegen eines Verstoßes gegen das Resozialisierungsgebot für verfassungswidrig erklärt hat.

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