Höffler, K.; Schöch, H.: Die rechtliche Stellung des Psychologen im Strafvollzug nach dem Psychotherapeutengesetz, Heilpraktikergesetz und Strafvollzugsgesetz – Einzelartikel aus R&P 1/2006
Das Strafvollzugsgesetz sieht in § 155 Abs. 2 StVollzG vor, dass im Vollzug (neben anderen dort genannten Berufsgruppen) Psychologen tätig sind. Dies ist auch institutionalisiert; der psychologische Fachdienst bildet einen wichtigen Pfeiler bei der Erfüllung des in § 2 S. 1 StVollzG verankerten Resozialisierungsauftrags. Während bisher Rechte, Aufgaben und Anforderungen an die im Vollzug angestellten Psychologen insbesondere aus dem Strafvollzugsgesetz abgeleitet wurden, vertrat kürzlich Guggenheim einen völlig neuen Ansatz.1 Danach soll die Tätigkeit des psychologischen Fachdienstes dem Psychotherapeuten- und Heilpraktikergesetz einschließlich der Strafdrohung des § 5 HpG unterstellt werden. Nach dieser Auffassung fallen die meisten Behandlungsformen der Psychologen im Vollzug zum einen unter das Psychotherapeutengesetz, so dass nur noch approbierte Psychotherapeuten rechtmäßig im Vollzug behandeln dürften, zum anderen unter das Heilpraktikergesetz, das die Ausübung der Heilkunde ohne die dazu erforderliche Erlaubnis unter Strafe stellt. Dieser Ansicht ist aus rechtlichen Gründen entschieden entgegenzutreten. Zum einen enthält das Strafvollzugsgesetz spezielle Vorschriften für den Behandlungsauftrag und die Gesundheitsfürsorge, zum anderen unterscheiden sich auch die tatsächlichen Gegebenheiten und Anforderungen im Strafvollzug stark von denen in Freiheit. Im vollzugsrechtlichen Kontext bleibt nur ein sehr kleiner Anwendungsbereich für heilkundliche Psychotherapie i. S. d. Psychotherapeutengesetzes. ...