Bienwald, W.: Zur Rechtsnatur der Beziehungen zwischen Patient und Einrichtung bei nicht öffentlich-rechtlich fundiertem Aufenthalt – Einzelartikel aus R&P 4/2008

Unter Berufung auf frühere Entscheidungen hält der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss v. 31.01.2008 – III ZR 186/06 – daran fest, dass die Behandlung eines Patienten der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses auch dann öffentlich-rechtlicher Natur ist, wenn sie im Einverständnis des Patienten und seines Betreuers und nicht aufgrund einer hoheitlichen Unterbringung erfolgt. Die Auffassung des BGH berücksichtigt die unterschiedlichen Sachverhalte der in Bezug genommenen früheren Entscheidungen nicht hinreichend und lässt eine Auseinandersetzung mit der durch die Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für Volljährige und die Einführung des Rechtsinstituts der (rechtlichen) Betreuung veränderten Rechtslage vermissen. Ihr kann deshalb nicht gefolgt werden. ...