Zinkler, M.: Anforderungen an Gutachten im Betreuungsverfahren nach der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – Einzelartikel aus R&P 2/2015

Das deutsche System der Betreuung kennt sowohl unterstützte als auch stellvertretende Entscheidung. Nach der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist jedoch Systemen der unterstützten Entscheidung Vorrang vor solchen der stellvertretenden Entscheidung einzuräumen. Aufgabe des Gutachters im Betreuungsverfahren ist es, Betreuungen nur dann zu empfehlen, wenn unterstützte Entscheidung nicht ausrei-chend ist, um die Handlungsfähigkeit der betreffenden Person zu erhalten. Im Gutachten soll unterschieden werden, welche An-gelegenheiten durch unterstützte Entscheidung geregelt werden können (ohne Betreuung) und für welche trotz Unterstützung eine stellvertretende Entscheidung (Betreuung) erforderlich ist. Das Gutachten soll der betreffenden Person vor der Entscheidung über eine Betreuung bekannt gegeben werden, damit sie auch im Betreuungsverfahren handlungsfähig bleibt. Aufgabe des Betreuers ist es schließlich, dem Betreuten durch unterstützte Entscheidung Lernerfahrungen zu ermöglichen, um die Betreuung wieder entbehrlich zu machen.