Trenckmann, B.: Härte oder Privileg – Einzelartikel aus R&P 1/2017

Die aktuelle Reform des Maßregelunterbringungsrechtes soll vor allem den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einem psychia­ trischen Krankenhaus Rechnung tragen. Fast alle Änderungen betreffen deshalb ausschließlich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, nur eine Ergänzung bezieht sich allein auf das Recht der Unterbringung in einer Ent­ ziehungsanstalt gemäß § 64 StGB. Im Fall des § 67 Abs. 6 StGB verzichtet das Gesetz aber leider auf eine dringend notwendige Differenzierung zwischen den nach § 63 StGB und den nach § 64 StGB untergebrachten Straftätern und privilegiert zu Unrecht süchtige Wiederholungstäter. Die Gesetzesänderung wird daher absehbar zu einer erheblichen Steigerung der Anzahl, der Dauer und der Kosten der Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB führen. Hier ergibt sich erneuter Regelungsbe­ darf. Zudem schlägt die Verfasserin für die nächste Reform eine notwendige Anpassung der Strafhöhe in § 67 Abs. 2 StGB an die tatsächliche Dauer des erfolgreichen Behandlungsvollzuges nach § 64 StGB vor.