Im ersten Beitrag untersuchen Blees, Konrad und Opitz-Welke den
Einsatz von Cannabis zur Verbesserung der Therapieadhärenz gegenüber einer antipsychotischen Therapie. Zwischen Juli 2021 und Mai 2023 erhielten fünf männliche Insassen eines Berliner Justizvollzugskrankenhauses mit vorbestehender Cannabisabhängigkeit niedrig dosiertes Dronabinol als Teil ihrer Therapie. Die Studie zeigt, dass die Hinzunahme von Dronabinol zu einer verbesserten Therapieadhärenz und einer signifikanten Verbesserung der Psychopathologie führte.
Der zweite Text von Rüter befasst sich mit der
Schuldfähigkeit bei Spielsucht, insbesondere mit der Frage, ob die Entwicklung der psychiatrischen Klassifikationen die Rechtsprechung beeinflusst. Untersucht wird, ob sich die Psychowissenschaften hinsichtlich des Störungsbildes der Glücksspielsucht weiterentwickeln und ob die Rechtsprechung ihre Beurteilung der Schuldfähigkeit von delinquenten Spielsüchtigen an diese Veränderungen anpasst.
Der folgende Beitrag von Kös, Bräunig, Konrad, Calvano und Hausam befasst sich mit der
Anordnung und Dauer der Unterbringung von zwangsweise untergebrachten Personen nach § 23 Abs. 1 PsychKG Berlin. Die Studie untersucht Informationen aus Krankenhausakten von 243 Personen, die in den Jahren 2018-2020 durch den Sozialpsychiatrischen Dienst des Vivantes Humboldt-Klinikums in Berlin eingewiesen wurden. Die Ergebnisse zeigen, dass Geschlecht, Suizidalität und eine richterliche Anhörung am Tag der Einweisung mit dem gerichtlichen Unterbringungsbeschluss zusammenhängen.
Im vierten Text gehen Scheuschner, Walde und Völlm der Frage nach, welche Prädiktoren für den
Erfolg einer Unterbringung nach § 64 StGB ausschlaggebend sind, da fast die Hälfte der Unterbringungen vorzeitig beendet wird. Die Studie konzentrierte sich auf eine Zwischengruppe von Patienten, die zwar einen Abbruchwunsch äußerten, die Therapie dann aber erfolgreich fortsetzten (n = 12). Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass ambivalente Patienten durch eine frühere Identifizierung möglicherweise besser im Behandlungsverlauf unterstützt werden könnten.
Der letzte Beitrag trägt den Titel „Wenn selbst ein Strohfeuer nur kurz aufglimmt“ und ist von Querengässer und Bezzel verfasst. Er befasst sich mit den
Auswirkungen der Maßregelrechtsnovelle 2016 im bayerischen Maßregelvollzug auf die Unterbringung nach § 63 StGB auf der Grundlage der im Rahmen der bayerischen Qualitätssicherung erhobenen Katamnesedaten (n = 795). Auffällig waren fast nur die wegen Unverhältnismäßigkeit beendeten Unterbringungen, bei anderen Indikatoren für eine erfolgreiche Resozialisierung konnten keine Unterschiede festgestellt werden. Vor allem der erhoffte Effekt einer Verkürzung der Behandlungsdauer konnte nicht bestätigt werden.