Laugwitz, C.: Eine Untersuchung zur Anordnungspraxis des § 126a StPO – Einzelartikel aus R&P 2/2005

Die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO bedarf gewisser Voraussetzungen. So müssen unter anderem dringende Gründe für die Annahme vorhanden sein, dass eine Unterbringung im Maßregelvollzug zu erwarten ist. Inwieweit dies bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der einstweiligen Unterbringung vorhersehbar ist, war Gegenstand dieser Untersuchung. Es zeigte sich, dass lediglich 43 % der einstweilig Untergebrachten letztendlich im Maßregelvollzug verblieben. Insbesondere bei gewissen Diagnosegruppen erscheinen andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit möglich und bedenkenswert. ...