Pollähne, H.: Gesetzliche Grundlagen psychiatrischer Zwangsmaßnahmen in Finnland – Einzelartikel aus R&P 4/2005

Vor Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel ist zwingend das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen (§ 246 a StPO). Dass dieser sich nicht nur zum Zustand des Angeklagten, sondern auch zu »den Behandlungsaussichten « äußern soll, muss überraschen, da zumindest für die Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und in der Sicherungsverwahrung nach verbreiteter Ansicht der mögliche Therapieerfolg keine Bedeutung haben soll. Zugleich häufen sich die Klagen der forensischen Psychiatrie über vermehrte Fehleinweisungen sog. »Unbehandelbarer«. Die Vorschrift wird juristisch analysiert und ihre Bedeutung für die unterschiedlichen Maßregeln herausgearbeitet: In jedem Fall der Anordnung (§§ 63 bis 66 b StGB) ist der Sachverständige auch zu den Behandlungsaussichten zu vernehmen; ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet die Revision. Abschließend werden Vorschläge unterbreitet zur Einbeziehung der Behandlungsaussichten in die Entscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63, 62 StGB). ...