Marschner, R. Sozialrechtliche Möglichkeiten zur Vermeidung von Zwang im Rahmen einer Unterbringung in akuten Krisen oder im Heim – Einzelartikel aus R&P 4/2017
Unterbringung und Zwangsbehandlung sind als Grundrechtseingriffe nur zulässig, soweit keine weniger eingreifenden Mittel zur Verfügung stehen. Zur Vermeidung der Grundrechtseingriffe ist die Rechtsordnung daher verpflichtet, Alternativen zu Unterbringung und Zwangsbehandlung nicht nur gesetzlich zu regeln, sondern tatsächlich in jedem Einzelfall zur Verfügung zu stellen. Die diesbezüglichen gesundheitsrechtlichen und sozialrechtlichen Ansprüche werden unter Berücksichtigung aktueller Veränderungen sowie der Vorgaben der UN-BRK diskutiert. Veränderungen durch das schrittweise in Kraft tretende Bundesteilhabegesetz werden dabei berücksichtigt. Letztlich bleibt der Gesetzgeber verpflichtet, umgehend eine an den Menschenrechten orientierte psychiatrische Versorgung zu installieren.