Marschner, R. Sozialrechtliche Möglichkeiten zur Vermeidung von Zwang im Rahmen einer Unterbringung in akuten Krisen oder im Heim – Einzelartikel aus R&P 4/2017

Unterbringung und Zwangsbehandlung sind als Grundrechts­eingriffe nur zulässig, soweit keine weniger eingreifenden Mittel zur Verfügung stehen. Zur Vermeidung der Grundrechtseingriffe ist die Rechtsordnung daher verpflichtet, Alternativen zu Un­terbringung und Zwangsbehandlung nicht nur gesetzlich zu regeln, sondern tatsächlich in jedem Einzelfall zur Verfügung zu stellen. Die diesbezüglichen gesundheitsrechtlichen und sozial­rechtlichen Ansprüche werden unter Berücksichtigung aktueller Veränderungen sowie der Vorgaben der UN­-BRK diskutiert. Ver­änderungen durch das schrittweise in Kraft tretende Bundesteil­habegesetz werden dabei berücksichtigt. Letztlich bleibt der Ge­setzgeber verpflichtet, umgehend eine an den Menschenrechten orientierte psychiatrische Versorgung zu installieren.