Greiner, V.: Die Regelung der ärztlichen Zwangsmedikation im Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz – Einzelartikel aus R&P 1/2017

Am 01.08.2015 trat das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz (im Folgenden BayMRVG) in Kraft, sodass mit der gesetzlichen Re- gelung in Art. 6 BayMRVG nunmehr unter strengen Vorausset- zungen die Möglichkeit der ärztlichen Zwangsmedikation im Maßregelvollzug eröffnet ist. Durch die gesetzliche Regelung in Art. 6 BayMRVG wurden vom bayerischen Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 23.03.20111 umgesetzt. Diese Vorschrift enthält jedoch Regelungslücken und erscheint teilweise als wenig durchdacht. In der Praxis sorgt Art. 6 BayM- RVG daher für einige Unklarheiten. Praxisanwender sind der- zeit gefordert diese Unklarheiten und Lücken mit juristischen Auslegungsmethoden praxistauglich, aber dennoch im Lichte der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit Lösungen zu bewältigen. Dieser Beitrag will daher einige verfahrensrechtliche Probleme aufzeigen, welche Art. 6 BayMRVG in der Praxis der Strafvollstreckungskammer bereitet.