Neßeler, K.: Die Berechnung der »bedingten Höchstfristen« des § 67 d Absatz 6 Satz 2 und 3 StGB – Einzelartikel aus R&P 4/2018
Die zeitlich unbegrenzte Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen dar. Vor diesem Hintergrund wurde mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vielfach eine zeitliche Befristung dieser Maßregel durch den Gesetzgeber gefordert. Entsprechend dieser Forderungen wurden in § 67 d Abs. 6 S. 2 und 3 StGB für die Beendigung der Unterbringung durch Erledigung wegen Unverhältnismäßigkeit bedingte Höchstfristen eingefügt. Diese stellen nach Ablauf von sechs bzw. zehn Jahren erhöhte Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung. Die konkrete Berechnung dieser Fristen wurde durch den Gesetzgeber offengelassen. In der Folge sind alternative Berechnungswege möglich. Der Beitrag diskutiert die Frage der Berechnung für die Konstellationen der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO und der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67 d Abs. 2 StGB sowie eines etwaigen Widerrufs nach § 67 g StGB.