Mrozynski, P.: Eingliederungshilfe für behinderte junge Menschen – Einzelartikel aus R&P 3/2006

Die Vorschrift des § 35 a SGB VIII hat seit Schaffung des Kinder- und Jugendhilferechts eine Entwicklung genommen, die sie immer mehr als ungeliebtes Kind der Jugendämter hat erkennbar werden lassen. Die anfängliche Idee, beim Hilfebedarf eines Jugendlichen nicht zwischen einem erzieherischen Problem und einer seelischen Behinderung unterschieden zu müssen, sondern diese Frage offen zu lassen zu (§ 27 Abs. 4 SGB VIII a. F.), war bald aufgegeben worden. Die spätere Einfügung des § 35 a SGB VIII erforderte und erfordert heute nach der Neufassung durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) mehr als in den Anfangszeiten des SGB VIII, dass eine zumindest drohende seelische Behinderung festgestellt wird. Die Ausrichtung am konkreten, individuellen Hilfebedarf und die Gewährleistung einer bedarfsorientierten Hilfe ohne stigmatisierendes Verfahren sind heute praktisch nicht mehr möglich. ...