Schalast, N.: Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung gemäß § 63 StGB: wirkungslose Norm oder Auftakt zum Abschiebespiel? – Einzelartikel aus R&P 2/2007

Seit der Einführung des Maßregelrechts wurde vonseiten der psychiatrischen Krankenhäuser das Anliegen artikuliert, Patienten unter bestimmten Umständen in Einrichtungen des Justizvollzugs verlegen zu können. Dem hat sich der Gesetzgeber lange verschlossen. Mit dem eilig verabschiedeten Gesetz über die nachträgliche Sicherungsverwahrung wurde im Jahre 2004 eine entsprechende Möglichkeit eingeführt. Im ersten Schritt setzt die »Erledigung« der Unterbringung voraus, dass der Zustand, der die Zubilligung aufgehobener oder verminderter Schuldfähigkeit rechtfertigte, nicht mehr vorliegt. Im zweiten Schritt ist zu beurteilen, ob der Betreffende mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Gerade die Voraussetzungen der Erledigung sind kaum objektivierbar und eröffnen einen großen Spielraum für entsprechende Entscheidungen. Es wird erörtert, woran die Umsetzung des zweistufigen Verfahrens in der Praxis bisher gescheitert ist. ...