Recht & Psychiatrie 1/2025
Im ersten Beitrag stellen
Milán, Mayer-Huber, Weissbeck und Buchner eine
Evaluation der Lockerungspraxis von neun Jugendmaßregelvollzugseinrichtungen vor, die in Kooperation mit dem Arbeitskreis Jugendforensik und Jugendmaßregelvollzug stattfand. Gewählt wurde ein Mixed-Methods-Ansatz. Die Stichprobe der quantitativen Studie umfasste 351 Personen, die im Zeitraum von 2009 bis 2022 nach § 63 StGB behandelt wurden. Es konnten hinsichtlich der Lockerungsgewährung Unterschiede von bis zu 60 % zwischen den Kliniken festgestellt werden. Die Ergebnisse wurden dann in Expert:inneninterviews überführt. Es zeigte sich, dass die Lockerungsgewährung nicht nur durch Merkmale der Untergebrachten, der Landesgesetzgebung und Einstellungen der Aufsichtsbehörde, sondern erheblich auch durch den organisationalen Rahmen, die Leitung und das Behandlungsteam bestimmt wird.
Der zweite Text von
Ross und Traub stellt die Frage, ob eine andere Staatsangehörigkeit auch hinsichtlich der Fallmerkmale zu Unterschieden führt, sich also
Unterschiede in Abhängigkeit von der Nationalität ergeben. Dazu wurde die Strafvollstreckungsstatistik über einen Zeitraum von sieben Jahren (N=6.490) als deskriptive Vollerhebung mit linearen Trendanalysen untersucht. Es konnte festgestellt werden, dass die Staatsangehörigkeit kaum systematische Zusammenhänge mit den Fallmerkmalen zeigt.
Der dritte Beitrag geht der Frage nach,
was die Zahl der Patienten nichtdeutscher Staatsangehörigkeit im Maßregelvollzug nach § 63 StGB in die Höhe treibt. Auch wenn in dem zweiten Beitrag kaum Unterschiede in den Fallmerkmalen sichtbar wurden, so sei doch die Häufigkeit der Unterbringung nach § 63 StGB bzw. die Inzidenzrate bei Personen anderer Staatsangehörigkeit länderübergreifend deutlich erhöht und dies mit steigender Tendenz. Länderspezifische Entwicklungen deuteten eher auf unterschiedliche psychiatrische Versorgungssysteme hin als auf strafrechtliche Tendenzen gegenüber Straftätern mit ausländischer Staatsangehörigkeit.
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