Hofstetter, V.; Rohner, A.: »Wenn der Zustand nicht (mehr) vorliegt …« Die Praxis der Erledigung der Maßregel in Hessen vor dem Hintergrund der §§ 67 d Abs. 6 und 66 b Abs. 3 StGB – Einzelartikel aus R&P 2/2007
Neben immer wieder umstrittenen Entscheidungen bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit auf der Basis der schweren anderen seelischen Abartigkeit, berechtigen sowohl die kontinuierlich ansteigenden Belegungszahlen als auch die im Vergleich zum Strafvollzug erheblichen Kosten der Maßregelunterbringung zur Hinterfragung der richtigen Platzierung einzelner Straftäter im Maßregelvollzug. Während in Hessen der Weg der Erledigung der Maßregel in den Fällen, in denen sich nach Beginn der Unterbringung herausstellt, dass der Zustand, der zur Anordnung der Unterbringung führte, von Anfang an nicht vorgelegen hatte, schon seit Anfang der 90er-Jahre beschritten wurde, stellte er in anderen Bundesländern eher eine Rarität dar. Allerdings führten zunehmende juristische Diskussionen über Zuständigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme in den letzten Jahren auch in Hessen zu einer Abnahme solcher Erledigungsverfahren. Durch die Gesetzesänderung vom 29.07.2004 wurde jetzt mit Einführung des § 67 d Abs. 6 Satz 1 StGB eine Rechtsgrundlage für diese Fälle geschaffen. ...