R&P 1/2017 komplett

19,90 
Das Heft beginnt mit einem Aufsatz von Bulla/Ross/Hoffmann und Querengässer zu suchtspezifischen Syndromen und beteiligten Substanzen zum Tatzeitpunkt. Hierzu wurden 233 Probanden untersucht, die 2014 und 2015 Patienten einer Entziehungsanstalt in Baden-Württemberg waren. Ausgewertet wurden deren kriminologische Vorbelastung, suchtmedizinische Hauptdiagnose sowie Substanzen und deren syndromale Wirkung zum Tatzeitpunkt. Obwohl die Unterbringung nach § 64 StGB einen kausalen Zusammenhang zwischen „Hang“ und Anlasstat erfordert, ist empirisch noch wenig über den unmittelbaren Einfluss von Suchtstoffen zum Tatzeitpunkt bekannt. Die Autoren fanden heraus, dass bei Alkohol- und Opioidkonsum eine hohe Korrelation zu spezifischen Diagnosen bestand, wohingegen Amphetamine vorwiegend im Rahmen einer polytoxikomanen Störung konsumiert wurde. Alkoholkonsum korrelierte mit der Begehung von Gewaltdelikten, Konsumenten illegaler Drogen begingen vor allem Beschaffungsdelikte. Greiner untersucht in ihrem Beitrag die mit dem Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz am 1.8.2015 in Kraft getretene Regelung der ärztlichen Zwangsmedikation im Maßregelvollzug nach Art. 6 BayMRVG. Durch die Regelung wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt und die Möglichkeit der ärztlichen Zwangsmedikation unter strengen Voraussetzungen ermöglicht. Dennoch enthält die Regelung nach Auffassung der Autorin Regelungslücken und scheint wenig durchdacht. Der Beitrag will daher einige verfahrensrechtliche Probleme aufzeigen, welche Art. 6 BayMRVG in der Praxis der Strafvollstreckungskammer bereitet und wie diese mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden gelöst werden können. Im letzten Aufsatz unter dem Titel »Privileg oder Härte« geht Trenckmann der Anrechnung von Maßregelvollzug auf verfahrensfremde Strafen und sowie längeren Unterbringungszeiten süchtiger Mehrfachstraftäter nach der Novellierung der §§ 63 ff. StGB nach. Die Autorin kritisiert die fehlende Differenzierung zwischen den nach § 63 StGB und den nach § 64 StGB untergebrachten Straftätern und die Privilegierung süchtiger Wiederholungstäter. Sie prognostiziert eine erhebliche Steigerung der Anzahl, der Dauer und der Kosten der Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Sie sieht hier neuen Regelungsbedarf und schlägt zudem eine notwendige Anpassung der Strafhöhe in § 67 Abs. 2 StGB an die tatsächliche Dauer des erfolgreichen Behandlungsvollzugs nach § 64 StGB vor.