Recht & Psychiatrie 1/2026

23,00 
DOI:
10.1486/rp-01-2026
Seiten:
68
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Im ersten Beitrag stellen die Autoren Walde, Verhülsdonk, Staninska, Gouzoulis-Mayfrank und Querengässer die vorläufigen Ergebnisse einer einjährigen Studie zu strukturellen und systemischen Entlassungshindernissen vor, insbesondere wie viele gem. § 63 StGB untergebrachte Patienten von einer verlängerten Verweildauer aufgrund verzögerter Entlassungsvorbereitung betroffen waren. Im Fokus der Betrachtung liegen die Fragen, welche Hindernisse im Entlassungsprozess auftreten und um wie viele Monate die Unterbringung potenziell hätte verkürzt werden können, wenn es diese Hindernisse nicht gegeben hätte.
Der Autor Schmidt-Quernheim setzt sich im zweiten Beitrag mit dem Problem auseinander, dass viele Patienten trotz Entlassungsmöglichkeit im Maßregelvollzug bleiben müssen. Dieser Umstand führt jedoch zur Schaffung von mehr extramuralen Angeboten, um die Überleitung in die Eingliederungshilfe zu vereinfachen. Weiterhin werden auch immer mehr präventive Modelle eingeführt, um eine Forensifizierung und eine wachsende Verlagerung von Patienten von der Allgemeinpsychiatrie in den Maßregelvollzug einzudämmen.
Im dritten Beitrag beschäftigen sich Holke, Obert und Rosemann mit der Umsetzung bedarfsgerechter, regionaler Hilfe für psychisch erkrankte Menschen, insbesondere mit Hilfen für Menschen mit komplexen Hilfebedarfen. Laut den Autoren können in solchen Fällen vor allem Gemeindepsychiatrische Verbünde (GPV) einen zentralen Beitrag leisten. Dafür bedarf es allerdings eines konzeptionellen und rechtlichen Rahmens. Vorschläge für einen solchen Rahmen finden sich in dem Positionspapier der Bundearbeitsgemeinschaft Gemeindepsychiatrischer Verbünde e.V. (BAG GVP) und in den Empfehlungen des Psychiatriedialogs der Aktion Psychisch Kranke e.V. (APK).
Der letzte Beitrag von Marschner thematisiert, wie die Unterbringung im Maßregelvollzug oder in geschlossenen Einrichtungen der Eingliederungshilfe durch personenzentrierte offene Hilfsstellen vermieden oder verkürzt werden kann. Solche Einrichtungen fehlen aber in der Praxis, da sie mit höheren Kosten verbunden sind als die Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen. Laut Autor widerspricht die Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Grundrechtseingriffe nur zulässt, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Der Beitrag diskutiert, welche sozialrechtlichen Möglichkeiten, insbesondere im Recht der Eingliederungshilfe für personenzentrierte Hilfen für Betroffene mit herausforderndem Verhalten etabliert werden können und wie diese gerichtlich durchzusetzen sind.

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