Recht & Psychiatrie 1/2019

19,90 
SSN:
0724-2247
Seiten:
62

Der erste Beitrag des ersten Hefts im neuen Jahr beschäftigt sich mit forensischen Patienten gem. § 64 StGB, die wegen nicht substanzbezogener psychiatrischer Hauptdiagnosen behandelt werden und lediglich eine sekundäre Suchtproblematik aufweisen. Von Specht/Ross/Bulla/Hoffmann/Querengässer ziehen einen Vergleich dieser Patenten mit primär alkohol- bzw. drogenassoziiert Diagnostizierten anhand soziodemografischer, klinischer, rechtspraktischer und Therapieerfolgsmerkmalen. Im zweiten Aufsatz stellt Feil eine empirische Untersuchung zu behandlungsrelevanten Unterschieden in der Persönlichkeitsorganisation von Straftätern mit Sexualdelinquenz gegen Mädchen vor. Feil bildete hierfür zwei spezifische Untersuchungsgruppen, nämlich die von ausschließlichen Nutzern von Missbrauchsabbildungen und ausschließlichen sexuellen Kindesmissbrauchern, deren Opfer jeweils Mädchen waren. Es ergaben sich neue, klinisch relevante Erkenntnisse.
Im nächsten Beitrag stellen Bock/Sander/Franke/Linsig/Rudel/Schulz/Vahovic/Heumann die Frage, was die Seele im Knast macht. Sie stellen eine Evaluation der trialogischen Fortbildung zum Thema psychische Gesundheit und Krankheit für werdende Justizvollzugsbeamten vor. Denn die Vorbereitung der Vollzugsbeamte gilt für diesen Bereich als unzureichend.
Im letzten Aufsatz erörtert Eisenberg anhand von zwei erstinstanzlichen Verfahren vor Oberlandesgerichten die aussagepsychologischen Untersuchungen bei außergewöhnlichen Geständnissen. Bestehen Zweifel am Wahrheitsgehalt eines Geständnisses, so kann eine aussagepsychologische Untersuchung zur Aufklärung auch dann beitragen, wenn zugleich Zweifel daran bestehen, ob die Vernehmung lege artis durchgeführt wurden. Quelle einer solchen aussagepsychologischen Untersuchung ist dann in erster Linie nicht die Persönlichkeit des Beschuldigten, sondern das vorhandene Aussagematerial.
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