Hoffmann, B.: Information einwilligungsunfähiger Erwachsener vor ärztlichen Maßnahmen – Einzelartikel aus R&P 2/2005

Im Beitrag wird der Frage nachgegangen, welche an ärztlichen Maßnahmen gegenüber einwilligungsunfähigen Erwachsenen beteiligten Personen überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang Informationspflichten gegenüber den Betroffenen haben und welche Folgen das Unterlassen einer an sich erforderlichen Information hat. Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass der gesetzliche bzw. rechtsgeschäftliche Stellvertreter eines einwilligungsunfähigen Patienten grundsätzlich Informationspflichten besitzt. Diese in § 1901 BGB gesetzlich verankerten Informationspflichten dienen insbesondere der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen. Liegen die Voraussetzungen für einen Verzicht auf Information nicht vor, führt das Unterlassen einer vorherigen Information dazu, dass die ärztliche Maßnahme als rechtswidrige Behandlung zu werten ist, da die stellvertretende Einwilligung unwirksam ist. Hintergrund ärztlicher Informationspflichten gegenüber einem einwilligungsunfähigen Patienten ist hingegen die Verpflichtung des Arztes zur therapeutischen Aufklärung. ...