»Denn auch Trunksucht in der vorliegenden Form ist eine Krankheit. Dabei ist der Kern des Suchtbegriffes die langandauernde zwanghafte Abhängigkeit von dem Suchtmittel, dies gilt insbesondere auch für die Trunksucht.« Dieses bedeutsame Urteil des 3. Senates des Bundessozialgerichtes vom 18.06.1968 (BSG 3 RK 63/66) wird bald fünfzig Jahre alt. Das heißt: Vor einem halben Jahrhundert ist die Sucht »entschuldigt« worden. Gesundheitspolitisch und sozialrechtlich war sie in der Medizin angekommen. Suchtkranke Menschen wurden damals vom Makel freigesprochen, charakterschwach und an ihrer Sucht »selbst schuld« zu sein. ...