Selbstständiges Wohnen ist ab 1.1.2020 zu ermöglichen, wenn ein Mensch mit Behinderung dies möchte – das Wohnangebot darf künftig nicht an Betreuungsleistungen gekoppelt sein.
Michael Konrad beschreibt (ab S. 32), was sich mit der letzten Reformstufe des BTHG für Betroffene, Angehörige und Leistungserbringer ändern wird. ...