Editorial R&P 4/2012

Von Rechts wegen: aussichtslose Entziehungskuren am Bundesgerichtshof Die zwangsweise Unterbringung gemäß § 64 StGB darf nur erfolgen, wenn – wie das seit 2007 heißt – »eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen«. ...